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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  1. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSINHALT
    Unsere Verkäufe erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen
    Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen
    des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
    ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
    Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer
    Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. PREISSTELLUNG
    Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, netto ab Werk, ausschließlich Verpackung
    und beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren; erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung,
    behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung vor; Anspruch auf Nachberechnung
    gilt als vereinbart.
    Für Aufträge ohne vorherige Preisvereinbarung gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
  3. LIEFERZEIT
    Die Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten; sie beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und
    Teillieferungen sind zulässig.
    Unvorhergesehene Ereignisse im eigenen Werk oder beim Unterlieferanten, z.B. Betriebsstörungen,
    Arbeitskonflikte (Streik oder Aussperrung), Ausschuss sowie vom Lieferer und Unterlieferer
    nicht verschuldete verspätete Anlieferungen wesentlicher Materialien verlängern die Lieferfristen
    angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages
    oder des demnächst fällig werdenden Teils des Vertrages einwirken.
  4. ABNAHME
    Wird Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluss festzulegen.
    Die Abnahme hat stets in dem Lieferwerk unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft
    zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers. Unterlässt der Käufer
    die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen des Lieferwerkes als bedingungsgemäß geliefert.
  5. VERPACKUNG
    Die Ware wird, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, in handelsüblicher Weise und auf
    Kosten des Käufers verpackt.
  6. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
    Mit Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
    Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr in jedem Falle auf den Käufer über. Mangels besonderer
    Weisungen erfolgt die Wahl des Transportweges oder Transportmittels nach bestem
    Ermessen und ohne Gewähr für die billigste und schnellste Verfrachtung.
    Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen; geschieht dies nicht, ist es uns
    überlassen, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab
    Werk geliefert zu berechnen; das gleiche gilt bei Unmöglichkeit der Versendung.
  7. ZEICHNUNGS- UND GEWICHTSABWEICHUNGEN
    Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. An
    Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum
    und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  8. GEWÄHRLEISTUNG
    Mängelrügen hat der Käufer sofort, spätestens aber 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
    Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Entdeckung
    des Fehlers, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen.
    Nach Ablauf von 24 Monaten vom Tage des Abgangs der Ware kann der Käufer Mängelrügen
    nicht mehr erheben.
    Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des
    Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Stück nichts geändert werden. Beanstandete
    Stücke sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Soweit nach besonderer Vereinbarung
    die Frachtkosten für die Rücksendung des fehlerhaften Stückes von uns getragen werden, geschieht
    dies nur bis zur Höhe der Fracht von dem Werk des Käufers bis zu unserem Werk.
    Bei unverkennbaren Material- oder Ausführungsfehlern, die die Verwendbarkeit des Stückes
    ausschließen, können wir nach eigenem Ermessen kostenfreien Ersatz des ursprünglichen Liefergegenstandes stellen, den Minderwert ersetzen, Gutschrift zum berechneten Wert erteilen
    oder, im Einvernehmen mit dem Käufer, den Fehler beseitigen. Weitergehende Ansprüche des
    Käufers, gleichgültig aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
    Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir keinen Einfluss haben, wie z.B. Fehler
    in der vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktion oder Wahl des Werkstoffes, unsachgemäße
    Behandlung und Überbeanspruchung entbinden uns von jeder Haftung. Gewährleistungsansprüche
    verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
    Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere
    wegen entgangenen Gewinns, oder auf Wiedererstattung der unmittelbar oder mittelbar
    durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der fehlerhaften Stücke dem Käufer erwachsenen Kosten ist ausgeschlossen.
  9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern
    nicht andere Bedingungen vereinbart sind. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung
    zahlungshalber herein. Gutschrift für Wechsel oder Schecks gilt stets vorbehaltlich des Eingangs
    und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgt
    mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
    Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben.
    Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des
    Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne
    Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge; sie berechtigen uns,
    ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen
    sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
    Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen
    und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen.
  10. EIGENTUMSVORBEHALT
    (1). Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
    Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich welchem
    Rechtsgrund zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
    geleistet werden.
    (2). Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950
    BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von
    Ziff. (1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
    uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen
    Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
    anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
    so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem
    neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und
    verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
    als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. (1).
    (3). Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen
    Geschäftsbedingungen solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass
    er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen
    aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. (4) – (6) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
    über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
    (4). Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
    jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
    (5). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
    veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
    Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren,
    an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff.(2) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
    dieser Miteigentumsanteile.
    (6). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
    verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziff. (4). und (5) entsprechend.
    (7). Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziff. (3) und (6) bis zu
    unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur
    in den in Ziff. (7). genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der
    Käufer in keinem Falle befugt.
    Der Widerruf gilt als erfolgt bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses
    eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, einem Scheck- oder
    Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, an uns abgetretene
    Außenstände sind uns unverzüglich mit Vor- und Zuname, Adresse und Forderungshöhe
    der Drittschuldner bekannt zu geben und diese – sofern wir das nicht selber tun – von der
    erfolgten Abtretung zu unterrichten. Zugleich ist uns eine Aufstellung über unsere noch beim
    Käufer vorhandenen Waren einzusenden.
    (8). Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
    um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
    nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung
    durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
    (9). Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die
    Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem
    Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers
    erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher
    Rechte erforderlich sind.
  11. SCHUTZRECHTE DRITTER
    Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale uns der
    Käufer vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung
    nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Käufer entlastet uns im Falle einer Inanspruchnahme.
  12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
    Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Wetter (Ruhr). Gerichtsstand ist für beide
    Seiten Wetter (Ruhr). Dies gilt auch bei Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Bei Geschäftsabschlüssen mit Firmen, deren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland ist, gilt ausschließlich
    deutsches Recht.

    Stand: 10.2022