ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
- VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSINHALT
Unsere Verkäufe erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen
des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer
Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. - PREISSTELLUNG
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, netto ab Werk, ausschließlich Verpackung
und beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren; erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung,
behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung vor; Anspruch auf Nachberechnung
gilt als vereinbart.
Für Aufträge ohne vorherige Preisvereinbarung gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. - LIEFERZEIT
Die Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten; sie beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und
Teillieferungen sind zulässig.
Unvorhergesehene Ereignisse im eigenen Werk oder beim Unterlieferanten, z.B. Betriebsstörungen,
Arbeitskonflikte (Streik oder Aussperrung), Ausschuss sowie vom Lieferer und Unterlieferer
nicht verschuldete verspätete Anlieferungen wesentlicher Materialien verlängern die Lieferfristen
angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages
oder des demnächst fällig werdenden Teils des Vertrages einwirken. - ABNAHME
Wird Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluss festzulegen.
Die Abnahme hat stets in dem Lieferwerk unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft
zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers. Unterlässt der Käufer
die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen des Lieferwerkes als bedingungsgemäß geliefert. - VERPACKUNG
Die Ware wird, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, in handelsüblicher Weise und auf
Kosten des Käufers verpackt. - VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
Mit Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr in jedem Falle auf den Käufer über. Mangels besonderer
Weisungen erfolgt die Wahl des Transportweges oder Transportmittels nach bestem
Ermessen und ohne Gewähr für die billigste und schnellste Verfrachtung.
Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen; geschieht dies nicht, ist es uns
überlassen, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab
Werk geliefert zu berechnen; das gleiche gilt bei Unmöglichkeit der Versendung. - ZEICHNUNGS- UND GEWICHTSABWEICHUNGEN
Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum
und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. - GEWÄHRLEISTUNG
Mängelrügen hat der Käufer sofort, spätestens aber 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Entdeckung
des Fehlers, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen.
Nach Ablauf von 24 Monaten vom Tage des Abgangs der Ware kann der Käufer Mängelrügen
nicht mehr erheben.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des
Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Stück nichts geändert werden. Beanstandete
Stücke sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Soweit nach besonderer Vereinbarung
die Frachtkosten für die Rücksendung des fehlerhaften Stückes von uns getragen werden, geschieht
dies nur bis zur Höhe der Fracht von dem Werk des Käufers bis zu unserem Werk.
Bei unverkennbaren Material- oder Ausführungsfehlern, die die Verwendbarkeit des Stückes
ausschließen, können wir nach eigenem Ermessen kostenfreien Ersatz des ursprünglichen Liefergegenstandes stellen, den Minderwert ersetzen, Gutschrift zum berechneten Wert erteilen
oder, im Einvernehmen mit dem Käufer, den Fehler beseitigen. Weitergehende Ansprüche des
Käufers, gleichgültig aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir keinen Einfluss haben, wie z.B. Fehler
in der vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktion oder Wahl des Werkstoffes, unsachgemäße
Behandlung und Überbeanspruchung entbinden uns von jeder Haftung. Gewährleistungsansprüche
verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere
wegen entgangenen Gewinns, oder auf Wiedererstattung der unmittelbar oder mittelbar
durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der fehlerhaften Stücke dem Käufer erwachsenen Kosten ist ausgeschlossen. - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern
nicht andere Bedingungen vereinbart sind. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung
zahlungshalber herein. Gutschrift für Wechsel oder Schecks gilt stets vorbehaltlich des Eingangs
und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgt
mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des
Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne
Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge; sie berechtigen uns,
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen
sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen
und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen. - EIGENTUMSVORBEHALT
(1). Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich welchem
Rechtsgrund zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
(2). Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von
Ziff. (1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem
neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und
verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. (1).
(3). Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass
er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. (4) – (6) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(4). Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
(5). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren,
an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff.(2) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
dieser Miteigentumsanteile.
(6). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziff. (4). und (5) entsprechend.
(7). Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziff. (3) und (6) bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur
in den in Ziff. (7). genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der
Käufer in keinem Falle befugt.
Der Widerruf gilt als erfolgt bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses
eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, einem Scheck- oder
Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, an uns abgetretene
Außenstände sind uns unverzüglich mit Vor- und Zuname, Adresse und Forderungshöhe
der Drittschuldner bekannt zu geben und diese – sofern wir das nicht selber tun – von der
erfolgten Abtretung zu unterrichten. Zugleich ist uns eine Aufstellung über unsere noch beim
Käufer vorhandenen Waren einzusenden.
(8). Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung
durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
(9). Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die
Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem
Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers
erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher
Rechte erforderlich sind. - SCHUTZRECHTE DRITTER
Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale uns der
Käufer vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung
nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Käufer entlastet uns im Falle einer Inanspruchnahme. - ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Wetter (Ruhr). Gerichtsstand ist für beide
Seiten Wetter (Ruhr). Dies gilt auch bei Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Bei Geschäftsabschlüssen mit Firmen, deren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland ist, gilt ausschließlich
deutsches Recht.
Stand: 10.2022